BGH, 5. Strafsenat — 5 StR 151/24
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 20 Euro auf nunmehr insgesamt 71.044,73 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch