BGH, 1. Strafsenat — 1 StR 33/20
Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice