BGH, 3. Strafsenat — 3 StR 410/20
Beschuldigtenvernehmung eines Zeugen: Verwertbarkeit der Aussage bei Unterlassen einer "qualifizierten Belehrung"
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot aus § 69 Abs. 3, § 136a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO seine Feststellungen (auch) auf die Aussage des Zeugen M. gestützt, greift nicht durch.
Bei dem Zeugen handelt es sich um einen Betäubungsmittelabnehmer des Angeklagten, der zwischenzeitlich wegen der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte rechtskräftig verurteilt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung desselben sei gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO verstoßen worden. Dem Zeugen sei von dem Vernehmungsbeamten zugesagt worden, ihn nicht wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels zu belangen und keinen Haftantrag zu stellen, sollte er Aufklärungshilfe leisten. Der Tatnachweis des bandenmäßigen Handels sei jedoch eindeutig zu führen gewesen. Die Vollstreckung von Untersuchungshaft habe deshalb nahegelegen. Über die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage sei der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht "qualifiziert" belehrt worden. Das Landgericht habe deshalb auch die nunmehrigen Angaben des Zeugen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Beschuldigtenvernehmung des Zeugen unter Missachtung des § 136a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO durchgeführt worden ist. Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO, auf den der Angeklagte seine Revision auch dann stützen kann, wenn dieser die Vernehmung eines Zeugen (Grünwald, JZ 1966, 489, 490; Rogall, JZ 1996, 944, 950) oder Mitangeklagten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 2 StR 239/70, bei Dallinger, MDR 1971, 15, 18) betrifft, zöge nicht die Unverwertbarkeit des in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses nach sich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO grundsätzlich nur für die Angaben des Angeklagten oder Zeugen, die unter Missachtung des herbeigeführt worden sind. Eine spätere Aussage, bei der seine Willensfreiheit nicht mehr beeinträchtigt war, ist regelmäßig verwertbar. Wirkt jedoch der Verstoß gegen dergestalt fort, dass hierdurch auch bei einer zeitlich nachgelagerten Vernehmung die Aussagefreiheit des Beschuldigten oder Zeugen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt ist, umfasst das Verwertungsverbot des auch die spätere Beweiserhebung (BGH, Urteile vom 13. Juli 1962 - 4 StR 70/62, BGHSt 17, 364, 367 f.; vom 27. April 1988 - 3 StR 499/87, NStZ 1988, 419 f.; Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 77/95, NJW 1995, 2047 mwN). Als Indizien für eine derartige Fortwirkung kommen ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anwendung der verbotenen Vernehmungsmethode und der neuen Befragung sowie die Schwere der Beeinträchtigung der Willensfreiheit in Betracht. Berichtet der Beschuldigte oder Zeuge bei der späteren Vernehmung nicht von sich aus im Zusammenhang, sondern bestätigt auf Vorhalt nur pauschal seine früheren Aussagen oder nimmt auf sie Bezug, so kann auch das darauf hindeuten, dass er weiterhin unter dem Eindruck der unzulässigen Vernehmungsmethoden steht (BGH, Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 77/95, NJW 1995, 2047 mwN). Maßgeblich gegen eine Fortwirkung spricht indes, wenn sich der Beschuldigte oder Zeuge bei der späteren Vernehmung seiner Freiheit bewusst ist, sich von seiner früheren Einlassung zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 53).