BGH, 5. Strafsenat — 5 StR 326/23
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.
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Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner