BGH, 2. Strafsenat — 2 ARs 67/24
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Schmidt Herold