BGH, 2. Strafsenat — 2 ARs 431/24
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.