BSG, 10. Senat — B 10 ÜG 3/24 R
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 584,40 Euro festgesetzt.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung iHv mindestens 450 Euro zuzüglich einer Freistellung von 134,40 Euro Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung wegen überlanger Dauer des vor dem SG Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 39 AS 11911/19 geführten Klageverfahrens.
Der unter Betreuung stehende Kläger beantragte beim Jobcenter die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nebst Übernahme rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Letzteres lehnte das Jobcenter zunächst ab und bewilligte Leistungen zur Grundsicherung (Bescheide vom 11.9.2019). Im anschließenden Widerspruchsverfahren half es dem Widerspruch bezüglich der geltend gemachten Leistungen unter Übernahme der notwendigen Kosten gegenüber dem Betreuer ab (Bescheid vom 5.11.2019) und verneinte eine weitere Kostenerstattung gegenüber dem Bevollmächtigten (Bescheid vom 6.11.2019). Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2019).
Hiergegen erhob der Kläger am 24.12.2019 Klage vor dem SG. Der Bevollmächtigte bezifferte seine Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 320 Euro. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 26.2.2021 und mehrfachen Wechseln in der Kammerzuständigkeit erhob der Kläger am 11.10.2022 Verzögerungsrüge. Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22.2.2023 (zugestellt am 27.3.2023) wies das SG die Klage ab.
Mit Schriftsatz vom 2.4.2023 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Entschädigung iHv mindestens 1000 Euro wegen der Überlänge des Verfahrens vor dem SG zuzüglich 134,40 Euro Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung bei dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schriftsatz vom 2.8.2023 die Zahlung einer Entschädigung insgesamt ab. Ein materieller Entschädigungsanspruch bestehe bereits nicht, weil der Betreuer bzw Bevollmächtigte für den Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse Beratungshilfe beim Amtsgericht in Anspruch hätte nehmen können. Gleichwohl werde im Hinblick auf die Verzögerungszeit das Bedauern zum Ausdruck gebracht.
Nachdem das LSG als Entschädigungsgericht auf den Antrag des Klägers vom 16.8.2023 mit am 5.3.2024 zugestellten Beschluss vom 28.2.2024 PKH für eine Klage auf Entschädigung iHv 450 Euro wegen überlanger Dauer von voraussichtlich neun Monaten des beim SG geführten Klageverfahrens (nachfolgend Ausgangsverfahren) bewilligt hatte, hat der Kläger am 18.3.2024 Entschädigungsklage in dieser Höhe wegen des immateriellen Nachteils und iHv 134,40 Euro wegen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erhoben. Insoweit hat das Entschädigungsgericht mit Beschluss vom 11.9.2024 ebenfalls PKH iHv 83,70 Euro bewilligt.
Mit Urteil vom 13.11.2024 hat das Entschädigungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigung. Zwar sei es im Ausgangsverfahren in 16 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen. Abzüglich einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten sei damit von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von vier Kalendermonaten auszugehen. Gleichwohl stehe dem Kläger eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil nicht zu, weil eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreiche und dieser Anspruch als erfüllt anzusehen sei. Das beklagte Land habe wiederholt die Verfahrensüberlänge anerkannt und sein Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Einer Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer bedürfe es vorliegend nicht mehr.
Schließlich stehe dem Kläger auch kein Entschädigungsanspruch für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten iHv 134,40 Euro zu. Diese könnten zwar grundsätzlich einen materiellen Nachteil iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG darstellen, soweit sie notwendig seien. Dies sei aber regelmäßig nicht der Fall, weil aus der Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person eine erste Leistungsaufforderung ohne Einschaltung eines Anwalts erfolgen könne. Ein vorprozessuales Verfahren sei keine Bedingung für die Zulässigkeit einer Entschädigungsklage. Dass die Klage fristgebunden sei, erfordere nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die "Anmeldung" der Ansprüche. Dies könne allenfalls eine allgemeine Beratung erforderlich machen. Zudem sei vorliegend die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zu verneinen, weil der Betreuer des Klägers eine an geringe Anforderungen geknüpfte Anzeige eines Entschädigungsanspruchs an das beklagte Land hätte richten können; zumal bereits seit Jahren für Betreute dieses Betreuers entsprechende Entschädigungsansprüche verfolgt würden.
Gegen dieses Urteil des Entschädigungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung von § 198 GVG und von Art 19 Abs 4, 20 Abs 3 GG sowie von Art 6 Abs 1 EMRK. Bei der in Rede stehenden Verzögerung handele es sich nicht um eine "geringfügige" Bagatelle, sodass ihm eine Entschädigung von mindestens 450 Euro zustehe. Eine "Wiedergutmachung auf sonstige Weise" komme nur "ausnahmsweise in Betracht". Das Entschädigungsgericht verkehre dieses Regel-Ausnahme-Prinzip in sein Gegenteil, wenn nach seiner Auffassung bei streitgegenständlichen "Kostenfragen" eine entsprechende Feststellung regelmäßig ausreichend sei. Er habe auch wegen des durch die Verzögerung entstandenen materiellen Nachteils in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Entschädigungsanspruch von 134,40 Euro. Er könne zwar Beratungshilfe in Anspruch nehmen, müsse dies aber nicht. Entschädigungsverfahren stellten im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar, die mittlerweile umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu werde nach wie vor fortentwickelt. Diese könne weder er noch sein Betreuer ansatzweise beziffern.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2024 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 39 AS 11911/19 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 450 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von den für die vorprozessuale Rechtsverfolgung in Höhe von 134,40 Euro angefallenen Kosten freizustellen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil des Entschädigungsgerichts für zutreffend.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Entschädigungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des vor dem Ausgangsgericht geführten Klageverfahrens nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG zusteht.
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des Entschädigungsgerichts, mit dem es einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen zum Ausgleich des immateriellen Nachteils sowie eines Vermögensnachteils wegen überlanger Dauer des vor dem Ausgangsgericht geführten Verfahrens verneint hat. Der Kläger hat im Revisionsverfahren nach seinem schriftsätzlich gestellten Antrag seinen Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich des immateriellen Nachteils auf "mindestens" 450 Euro begrenzt (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Antrags BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 5 RdNr 14 mwN), ohne Geltendmachung eines sogenannten "kleinen Entschädigungsanspruchs" iS von § 198 Abs 4 GVG (vgl hierzu BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 9 mwN).
B. Die auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage wegen immaterieller Nachteile und eines Vermögensschadens ist zulässig und als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; vgl BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 14 mwN). Die Klagefrist des § 198 Abs 5 Satz 2 GVG hat der Kläger eingehalten. Er hat innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Ausgangsverfahrens am 16.8.2023 einen isolierten PKH-Antrag gestellt, sodass der Ablauf der Klagefrist nach Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Treu und Glauben unbeachtlich ist, weil er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 28.2.2024 am 5.3.2024 am 18.3.2024 noch unverzüglich die Entschädigungsklage erhoben hat (vgl BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 15 RdNr 12, 23 ff, 27; BFH Urteil vom 20.3.2019 - X K 4/18 - BFHE 263, 498, juris RdNr 43 bis 47). Bei der Einhaltung der Klagefrist kommt es ausschließlich auf den Eingang der Klage beim Entschädigungsgericht an (BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 24 RdNr 15 mwN).
C. Die zulässige Entschädigungsklage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht weder eine Entschädigung für die vorprozessuale Rechtsverfolgung iHv 134,40 Euro zu, noch hat er einen Anspruch iHv 450 Euro infolge eines immateriellen Nachteils wegen der überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens.
Nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 GVG (in der seither unveränderten Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, BGBl I 2302) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.
Der Kläger hat nach § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG wirksam Verzögerungsrüge erhoben (dazu unter 1.). Das Ausgangsverfahren weist auch eine entschädigungspflichtige Überlänge von vier Monaten auf (dazu unter 2.). Dies hat jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu einem immateriellen Nachteil geführt, für den ausnahmsweise Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 Satz 1 GVG als durch Geldentschädigung ausreichend ist (dazu unter 3.). Wegen der vorprozessual notwendigen Anwaltskosten steht dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung ebenfalls nicht zu (dazu unter 4.).
1. Der Kläger hat beim Ausgangsgericht am 11.10.2022 wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nach § 198 Abs 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Eine solche Besorgnis der Verzögerung lag aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts (§ 163 SGG) hier vor (vgl hierzu näher BSG Urteil vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 28 f). Denn zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge im Oktober 2022 dauerte das Verfahren bereits 31 Monate, ohne dass eine Entscheidung für den Kläger absehbar war.
2. Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in drei Schritten zu prüfen (vgl zB BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 24 RdNr 28; BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 15 ff). Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Rahmen eines erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums auszulegen und zu vervollständigen sind. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (siehe nur BSG Urteil vom 24.3.2022 aaO RdNr 16 mwN).
Hiervon ausgehend weist das Ausgangsverfahren eine Verfahrensdauer von 40 Kalendermonaten (drei Jahre und vier Monate) auf (dazu unter a). Zu Recht hat das Entschädigungsgericht dem Ausgangsgericht eine Inaktivitätszeit von 16 Kalendermonaten zugerechnet (dazu unter b). Abzüglich einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Ausgangsgerichts von zwölf Kalendermonaten verbleibt eine entschädigungspflichtige Überlänge von vier Kalendermonaten (dazu unter c).
a) Die im ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung zu ermittelnde Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens beträgt nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts drei Jahre und vier Monate. Der Zeitraum vom Eingang der Klage im Dezember 2019 bis zur Zustellung des Urteils des Ausgangsgerichts an die Beteiligten im März 2023 umfasste somit 40 Kalendermonate (vgl § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG). Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens ist der Monat mit einzubeziehen, in dem die Klage beim Ausgangsgericht einging, und der Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Urteils abgeschlossen wurde (vgl BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 28 RdNr 17 mwN).
b) Zu Recht hat das Entschädigungsgericht im Rahmen des zweiten Schritts der Angemessenheitsprüfung nach Maßgabe des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien und der Prozessführung des Ausgangsgerichts 16 Kalendermonate gerichtlicher Inaktivität angenommen. Letzteres wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Entschädigungsgericht zutreffend von einer nur unterdurchschnittlichen Bedeutung (dazu unter aa) und einem allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens ausgegangen (dazu unter bb). Das Entschädigungsgericht hat Inaktivitätszeiten des Ausgangsgerichts von Juni bis September 2020 (vier Monate), im September 2021 (einen Monat), von Dezember 2021 bis Januar 2022 (zwei Monate) und von Mai 2022 bis Januar 2023 (neun Monate) festgestellt. Diese 16 Monate der Inaktivität des Ausgangsgerichts stehen zu Recht zwischen den Beteiligten außer Streit. Weitere Inaktivitätszeiten des Ausgangsverfahrens werden nicht geltend gemacht, insbesondere nicht während des sog ersten Corona-Lockdowns zwischen März und Mai 2020 (dazu unter cc).
aa) Das Entschädigungsgericht hat dem Ausgangsverfahren eine nur unterdurchschnittliche Bedeutung beigemessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bedeutung eines Gerichtsverfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Entscheidend ist zudem, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das von ihm geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen ausgewirkt hat (vgl BSG Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 24 RdNr 32; BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 34; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 29).
Von diesen Maßstäben ausgehend war nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts (§ 163 SGG) die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger äußerst gering. Denn der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte bereits vor Erhebung der Klage im Dezember 2019 mit Bescheiden vom 11.9.2019 und 5.11.2019 den geltend gemachten materiellen Ansprüchen des Klägers entsprochen, sodass es - wie das Entschädigungsgericht zu Recht ausgeführt hat - lediglich noch um die Kosten des Bevollmächtigten für ein Widerspruchsverfahren ging. Verfahren, die lediglich Nebenentscheidungen in Kostenfragen betreffen, haben aber im Regelfall nur eine untergeordnete Bedeutung (vgl insbesondere zu Kosten eines Widerspruchsverfahrens: BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 28 RdNr 21; siehe auch BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 41). Dass sich der Zeitablauf bzw die Dauer des Ausgangsverfahrens dennoch nachteilig auf die konkrete Verfahrensposition und die geschützten Interessen des Klägers ausgewirkt hat oder auch nur auszuwirken drohte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger wohl auf existenzsichernde Grundsicherungsleistungen angewiesen. Er behauptet aber selbst nicht, dass der Prozessbevollmächtigte ihm gegenüber bereits Honorarforderungen für seine Tätigkeit in dem streitigen Widerspruchsverfahren geltend gemacht hätte. Dafür spricht vorliegend auch die Geltendmachung lediglich eines Freistellungsanspruchs gegen das beklagte Land iS von § 257 Satz 1 BGB. Zudem ist dem Kläger für das Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 26.2.2021 PKH bewilligt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt die Forderungssperre des Rechtsanwalts nach § 122 Abs 1 Nr 3 ZPO in entsprechender Höhe greift (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 2/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 25 RdNr 28).
bb) Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden die Annahme einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens durch das Entschädigungsgericht. Im Kern ging es im Ausgangsverfahren - wie oben bereits erwähnt - nur noch um die Frage, ob dem Kläger die Kosten für das vom Prozessbevollmächtigten betreffend dessen Kosten geführte Widerspruchsverfahren (Bescheid vom 6.11.2019, Widerspruchsbescheid vom 29.11.2019) im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelung in § 63 Abs 1 SGB X zu erstatten sind (vgl insoweit BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 28 RdNr 22). Insoweit ist entgegen dem Vorbringen der Revision hinsichtlich einer Verletzung von Art 19 Abs 4, 20 Abs 3 GG oder Art 6 Abs 1 EMRK nichts ersichtlich. Ob die materiell-rechtlichen Prämissen der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts im Rahmen der von dem Kläger erhobenen Klage zutreffend waren, hat auch das Revisionsgericht im Entschädigungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 37; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 36 mwN; BGH Urteil vom 15.12.2022 - III ZR 192/21 - BGHZ 236, 10, juris RdNr 28).
cc) Das Entschädigungsgericht hat ebenfalls revisionsrechtlich nicht angreifbar weitere Inaktivitätszeiten des Ausgangsgerichts verneint. Zu Recht hat es die gerichtliche Inaktivität des Ausgangsgerichts von März bis Mai 2020 nicht dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes zugerechnet. Denn pandemiebedingt eingetretene Verzögerungen von Sozialgerichtsverfahren während des ersten Corona-Lockdowns von März bis Mai 2020 sind generell nicht dem staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen und können damit keinen Entschädigungsanspruch begründen (vgl BSG Urteile vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 28 RdNr 23 und - B 10 ÜG 3/23 R - BSGE 138, 170 = SozR 4-1720 § 198 Nr 26, RdNr 23). Weitere Inaktivitätszeiten, insbesondere während des zweiten Corona-Lockdowns (etwa von Dezember 2020 bis März 2021), werden auch vom Kläger nicht behauptet.
c) Bei der zu treffenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ist das Entschädigungsgericht im dritten Prüfungsschritt zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht des Klägers auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16, RdNr 33). Zutreffend ist das Entschädigungsgericht von einer entschädigungspflichtigen Überlänge des Ausgangsverfahrens von vier Kalendermonaten ausgegangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist dem Ausgangsgericht - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz (Verfahren) zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und gar keine, eine kürzere oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (vgl BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 28 RdNr 25 mwN).
Von diesen Maßstäben ausgehend ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Entschädigungsgericht dem Ausgangsgericht im Falle des Klägers für das Klageverfahren zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden hat, weil keine Gründe ersichtlich sind vom Regelwert abzuweichen. Damit verbleibt eine entschädigungspflichtige Verzögerung des Ausgangsverfahrens von vier Kalendermonaten.
3. Nicht angreifbar hat das Entschädigungsgericht im nächsten Prüfungsschritt angenommen, dass der Kläger nach § 198 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 Satz 1 GVG ausnahmsweise keine Entschädigung seines immateriellen Nachteils für die Überlänge des Ausgangsverfahrens beanspruchen kann.
Nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Wiedergutmachung eines immateriellen Nachteils auf sonstige Weise iS von § 198 Abs 2 Satz 2 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs 4 Satz 1 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, in Betracht kommen, wenn zB das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten keine besondere Bedeutung hatte, dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen, keine weitergehenden immateriellen Schäden erlitten hat oder die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20; BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 40 mwN; BSG Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - juris RdNr 8 f mwN; BFH Urteil vom 6.11.2024 - X K 7/22 - juris RdNr 80 ff).
Nach diesen Maßstäben hat das Entschädigungsgericht aufgrund seiner Gesamtabwägung im Ergebnis zu Recht eine Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Nachteil abgelehnt. Dabei ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Ausgangsverfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung hatte (vgl BT-Druck 17/3802 S 20), weder in wirtschaftlicher noch in ideeller Hinsicht. Denn zum einen hatte der Beklagte seinem materiellen Anspruch bereits vor Klageerhebung entsprochen, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich die kurzfristige Überlänge im Übrigen nachteilig ausgewirkt hätte. Der Senat hat - wie dargestellt - auch bereits entschieden, dass Nebenentscheidungen in Kostenfragen für die Beteiligten im Normalfall von untergeordneter Bedeutung sind und die Überlänge eines Verfahrens für sich genommen nach § 198 Abs 2 GVG noch nicht zwangsläufig zu einer Geldentschädigung führt (vgl BSG Urteil vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 4/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 28 RdNr 21; BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 41 ff, 46 mwN).
Dass für eine gerichtliche Feststellung nach § 198 Abs 4 Satz 1 GVG nach Auffassung des Entschädigungsgerichts kein Raum mehr ist, weil das beklagte Land wiederholt die Überlänge des Verfahrens anerkannt und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht angreifbar. Bereits vorprozessual hat der Beklagte mit Schreiben vom 2.8.2023 im Hinblick auf die Verzögerungszeit sein Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht, sodass diese Feststellung eines sogenannten "kleinen Entschädigungsanspruchs" nach § 198 Abs 4 Satz 1 GVG wegen Erfüllung nicht mehr erforderlich ist. Der Kläger hat insoweit bereits ein ausreichendes Mindestmaß an Genugtuung und Anerkennung für die nur geringfügige Verletzung seines Anspruchs auf Rechtschutz in angemessener Zeit erhalten, die keiner weiteren entsprechenden Feststellung als Sanktion bedarf (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 57). Die Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens hat der Kläger auch weder vorprozessual noch mit seiner Klage geltend gemacht. § 198 Abs 4 Satz 1 GVG sieht als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise vor, dass das Entschädigungsgericht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen kann (BT-Ducks 17/3802 S 21). Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung trifft, ist damit in sein Ermessen gestellt (vgl Bayerischer VGH Urteil vom 10.12.2015 - 23 A 14.2252 - juris RdNr 61; BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 65 f). Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausschließlich eine Entschädigung in Geld begehrt, ist ein Ermessensfehlgebrauch insoweit nicht ersichtlich.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Entschädigungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung seiner materiellen Vermögensnachteile infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens abgelehnt. Materieller Nachteil iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG können zwar grundsätzlich auch die notwendigen Anwaltskosten für eine vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs sein (dazu unter a). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Freistellung der ihm vorprozessual entstandenen Anwaltskosten gegen das beklagte Land (dazu unter b).
a) Nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG ist im Falle des Vorliegens seiner Voraussetzungen auch ein erlittener materieller Nachteil angemessen zu entschädigen, der kausal durch die überlange Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht wurde (BT-Drucks 17/3802 S 19; BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 10 ÜG 5/24 B - juris RdNr 12 mwN; BVerfG Beschwerdekammerbeschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 66 zu §§ 97a ff BVerfGG; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - juris RdNr 40; BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 46). Die Gesetzesmaterialien weisen "die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs" ausdrücklich als Vermögensnachteil aus, der in diesem Zusammenhang vom Ausgleichsanspruch umfasst ist (BT-Drucks 17/3802 S 19). Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht, den Entschädigungsanspruch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend zu machen (vgl BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 16; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 19). Die Verfahrensbeteiligten sind aber nach den allgemeinen Grundsätzen berechtigt, dies zu tun (BT-Drucks 17/3802 S 22; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 7.8.2024 - L 38 SF 282/23 EK SB - juris RdNr 15; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1.13 D - juris RdNr 40) und können im Falle einer Betreuung - wie vorliegend - nicht auf die bloße Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs durch den Berufsbetreuer verwiesen werden (vgl insoweit ausführlich die Parallelentscheidung vom heutigen Tag zu B 10 ÜG 2/25 R). Damit obliegt es der Entscheidungsfreiheit eines Betroffenen, ob er vorprozessual unter Einschaltung eines Rechtsanwalts einen Entschädigungsanspruch geltend machen will.
Die angemessene Entschädigung der daraus folgenden Vermögensnachteile richtet sich nicht nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht gemäß §§ 249 ff BGB. Der Entschädigungsanspruch stellt grundsätzlich einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns" dar (vgl BT-Drucks 17/3802 S 40; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 35). In Anlehnung an § 906 Abs 2 Satz 2 BGB handelt es sich im Rahmen der Entschädigung für materielle Nachteile iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG um einen Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen in Form eines Ausgleichs der erlittenen Vermögenseinbuße; eine Naturalrestitution findet grundsätzlich nicht statt (BT-Drucks 17/3802 S 34; BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 29 f; BVerwG Urteil vom 28.5.2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58, juris RdNr 46 mwN; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516, juris RdNr 21; demgegenüber geht das BVerfG für den Ausgleich nach §§ 97a ff BVerfGG von den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB aus: vgl Beschwerdekammerbeschlüsse vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 66 und vom 20.8.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 - juris RdNr 33). Bei der Enteignungsentschädigung geht es um den Ausgleich der durch die Störung eingetretenen tatsächlichen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden neben der Ausschaltung hypothetischer Kausalverläufe einer wertenden Entscheidung bedarf. Insoweit kann der Geschädigte nur den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung ersetzt verlangen (vgl BGH Beschluss vom 22.10.2015 - V ZR 146/14 - juris RdNr 10 mwN; BGH Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03 - BGHZ 157, 33, juris RdNr 33; BGH Urteil vom 23.2.2001 - V ZR 389/99 - BGHZ 147, 45, juris RdNr 19). Entsprechend umfasst nach den Materialien zum Gesetzesentwurf der Ausgleichsanspruch nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nur die "notwendigen" Anwaltskosten (BT-Drucks 17/3802 S 19) und sind insoweit für die Entschädigung nur die sich aus den §§ 249 ff BGB ergebenden Vorgaben zur Angemessenheit entsprechend heranzuziehen (vgl BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 46-50).
b) Dem Kläger steht nach diesen Vorgaben ein Entschädigungsanspruch und demzufolge auch ein Freistellungsanspruch durch die Verzögerung des Ausgangsverfahrens mangels eines vom beklagten Land zu vertretenden materiellen Nachteils iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nicht zu. Es fehlt insoweit an der vom Gesetz verlangten haftungsausfüllenden Kausalität zwischen materiellem Nachteil und der Überlänge des Ausgangsverfahrens (vgl hierzu auch: BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 25 mwN).
Die Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen - wie dargestellt - dem Grunde und der Höhe nach eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG dar, wenn sie durch die nicht gerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens verursacht worden sind. Die Verzögerung kann nach der conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Anwaltskosten des Klägers für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs entfielen. Diese Kosten müssen damit auch (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar ist es nach den obigen Ausführungen unerheblich, dass der Kläger auch selbst oder unter Zuhilfenahme seines Betreuers hätte tätig werden können. Ein Anspruch auf Freistellung von seinen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten scheidet für den Kläger jedoch mangels eines bestehenden berechtigten Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG aus.
Der Entschädigungsanspruch ist begrenzt auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Betroffene können für ihre Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Entschädigung verlangen (vgl BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 50). Ein Schädiger - hier der in Anspruch genommene Rechtsträger - hat dem Geschädigten nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl BGH Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - BGHZ 200, 20, juris RdNr 48 und 50 mwN). Eine Kostenerstattung aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann ein Geschädigter somit vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv berechtigt ist. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt wird, können dem Verursacher nicht als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl BGH Urteil vom 18.1.2005 - VI ZR 73/04 - juris RdNr 8). Folglich ist dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Gegenstandwert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung - und damit dem festgestellten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG - entspricht (vgl BVerfG Beschwerdekammerbeschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 78 mwN; BGH Urteil vom 5.12.2017 - VI ZR 24/17 - juris RdNr 7 f; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 6.2.2024 - 13 D 324/21.EK - juris RdNr 74; Bayerischer VGH Urteil vom 27.4.2023 - 98 F 22.2187 - juris RdNr 38; OVG Lüneburg Beschluss vom 14.4.2021 - 13 FEK 306/20 - juris RdNr 60).
Da dem Kläger die vorprozessual gegenüber dem beklagten Land geltend gemachte Entschädigungszahlung iHv 1000 Euro und auch seine insoweit entsprechend der PKH-Bewilligung auf 450 Euro vor dem Entschädigungsgericht reduzierte Forderung nicht zusteht, besteht für ihn auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die hierauf gerichtete vorprozessuale Entschädigungsforderung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Ausgangsverfahren tatsächlich vier Kalendermonate überlang gewesen ist, weil das Entschädigungsgericht - wie dargestellt - zu Recht die Wiedergutmachung auf sonstige Weise iS von § 198 Abs 2 Satz 2 GVG anstelle einer Entschädigungszahlung für ausreichend bewertet hat. Eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer hat der Kläger selbst auch vorprozessual bei dem beklagten Land nicht geltend gemacht (vgl hierzu auch BVerfG Beschwerdekammerbeschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 - juris RdNr 78). Damit stand ihm der vorprozessual anwaltlich geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Geld nicht zu und waren die hierdurch verursachten Kosten zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig. Die zur Verfolgung dieses Anspruchs erforderlichen Anwaltskosten waren folglich nicht notwendig und angemessen iS von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG, sodass der Kläger keinen Anspruch iS von § 257 Satz 1 BGB gegen das beklagte Land auf Freistellung für diese Aufwendungen hat.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat.
E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Sie ergibt sich aus der vom Kläger mit der Revision geltend gemachten Entschädigungssumme.