BSG, 12. Senat — B 12 KR 5/24 R
Kranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
Die Beteiligten streiten noch um die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf monatliche Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra" in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2017.
Die Klägerin ist seit 1.1.2016 als Rentnerin bei der zu 1. beklagten Krankenkasse in der GKV und bei der zu 2. beklagten Pflegekasse in der sPV pflichtversichert. Sie war zuvor als Beschäftigte eines Krankenhauses bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zur Versicherung verpflichtet (Tarif "VBLklassik"). 2002 schloss die Klägerin als Versicherungsnehmerin mit der VBL eine freiwillige Versicherung in der Tarifvariante Alters- und Hinterbliebenenrente (VBLextra) ab. Sie ermächtigte ihren Arbeitgeber, die Beiträge aus dem individuell versteuerten Arbeitsentgelt an die VBL abzuführen, und nahm insoweit die staatliche Förderung nach §§ 10a und 79 ff Einkommensteuergesetz (EStG; sog Riester-Rente) in Anspruch. Die VBL zahlte aus beiden Versicherungen ab 1.1.2016 jeweils eine Rente und führte bis zum 31.12.2017 auf den Gesamtbetrag Beiträge zur GKV und sPV ab.
Den Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Rente aus der freiwilligen Versicherung VBLextra nicht der Beitragspflicht in der GKV und sPV unterliege, lehnten die Beklagten ab. Die VBL sei als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betriebsrentenrechtlich dem Durchführungsweg der Pensionskasse zuzuordnen. Die gewährte Versorgungsleistung sei eine beitragspflichtige Einnahme (Bescheid vom 6.5.2016, Widerspruchsbescheid vom 26.9.2017).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der auf die Rente aus der VBLextra erhobenen Beiträge aufgehoben. Diese VBL-Variante sei beitragsrechtlich einer privaten Lebensversicherung gleichzustellen (Urteil vom 4.4.2022). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Rente aus der VBLextra nicht der Beitragspflicht unterliege. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung scheide aus, weil der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und nicht genutzt worden sei. Die Versicherung VBLextra sei allein zwischen der Klägerin und der VBL geschlossen worden, die Klägerin sei versicherte Person, Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Beiträge. Lediglich in den Zahlungsweg sei der Arbeitgeber eingebunden gewesen, indem er den Beitrag auf ihre Bitte unmittelbar aus ihrem Nettoentgelt an die VBL abgeführt habe. Eine Versorgungszusage habe nicht bestanden. Damit unterscheide sich dieser Vertrag nur unwesentlich von privaten Lebensversicherungen, deren Auszahlung nicht beitragspflichtig in der GKV und sPV sei (Urteil vom 20.2.2024).
Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten, die auf die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2017 beschränkt worden ist. Sie rügen sinngemäß eine Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, § 57 SGB XI. Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung iS des Rechts der GKV und sPV sei umfassender als der des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Die Klägerin habe die Vorteile der VBL genutzt. Die VBL sei der "klassische" Versorgungsträger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Das Produkt VBLextra stehe nur Personen offen, die in der Pflichtversicherung der VBLklassik versichert seien. Die institutionelle Abgrenzung orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde.
Die Beklagten beantragen sinngemäß, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2024 und des Sozialgerichts Bremen vom 4. April 2022 aufzuheben, soweit die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 betroffen ist, sowie die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie stimmt den Entscheidungen der Vorinstanzen zu.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zutreffend die Beitragsfreiheit der Rente aus der Versicherung VBLextra auch in den Jahren 2016 und 2017 festgestellt. Die Entscheidungen der Beklagten über die Beitragspflicht der Rente aus der VBLextra, die sie isoliert durch feststellenden Verwaltungsakt treffen durften (stRspr; vgl BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 - SozR 4-2500 § 229 Nr 22, RdNr 13 mwN), sind insoweit rechtswidrig. Die Versicherungsleistungen aus der VBLextra sind keine Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung <idF> des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG - vom 20.12.1988, BGBl I 2477 <aF > ) und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht in der GKV und sPV.
1. Nach § 237 Satz 1 SGB V (idF des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) und § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI (idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, BGBl I 2462) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV pflichtversicherten Rentnerinnen - wie der Klägerin - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten ua "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind" (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V idF des GRG aaO) und "Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst" (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 32 RdNr 23 mwN).
2. Die Leistungen der VBLextra sind keine beitragspflichtigen Renten iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Die Versicherung in der VBL unterscheidet nicht - wie etwa die berufsständischen Versorgungseinrichtungen - nach Berufen oder Berufsgruppen (vgl zur Abgrenzung BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr 22, RdNr 16 ff), sondern nach der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum öffentlichen Dienst. Sie steht Angehörigen aller im öffentlichen Dienst ausgeübten Berufe offen, deren Arbeitgeber Beteiligter an der VBL ist (§ 2 Abs 1, § 19 Abs 2 der Satzung der VBL vom 19.9.2002, BAnz Nr 1 vom 3.1.2003 mit Wirkung zum 1.1.2001 <VBL-Satzung>). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - wie der VBL - ausdrücklich den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zugeordnet und ist nicht von einer Versorgungseinrichtung iS der Nr 3 ausgegangen.
3. Die Rente aus der Versicherung nach dem Tarif VBLextra ist auch keine Rente der betrieblichen Altersversorgung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Sie ist zwar vom Begriff der Rente der betrieblichen Altersversorgung formal erfasst (dazu a). § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF ist jedoch verfassungskonform eng auszulegen (dazu b) und erfasst solche Rentenzahlungen nicht, die auf einer freiwilligen Altersvorsorgeversicherung bei der VBL beruhen (dazu c). Die Ergänzung des Gesetzes zum 1.1.2018 führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu d).
a) Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass das maßgebliche Kriterium für Renten der betrieblichen Altersversorgung die Nutzung des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts ist (stRspr; vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 14; BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 KR 32/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 30 RdNr 20 f mwN). Dieser wird bei Pensionskassen einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundsätzlich genutzt, wenn die Rente von einer solchen Einrichtung gezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 - SozR 4-2500 § 229 Nr 22, RdNr 24). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die VBL ist eine Einrichtung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl § 1 Satz 1, § 2 Abs 1 VBL-Satzung), beide Renten der Klägerin dienen der Altersversorgung und werden von der VBL gezahlt, an der ihr früherer Arbeitgeber beteiligt ist (§ 20 VBL-Satzung).
b) Diese Auslegung des Begriffs der Rente der betrieblichen Altersversorgung findet aber ihre verfassungsrechtliche Grenze in den Grundrechten der von §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF erfassten Pflichtversicherten. Unterwirft der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit mit Beitragszwang, ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, juris RdNr 49 mwN). Sein Schutzbereich (Art 2 Abs 1 GG) ist berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Beitragspflicht im Rahmen einer Zwangsmitgliedschaft die allgemeine Betätigungsfreiheit der Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen - in Form der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - nicht unerheblich einengt (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, juris RdNr 50). Ein solcher Eingriff bedarf der Rechtfertigung durch eine den Anforderungen der allgemeine Handlungsfreiheit entsprechende gesetzliche Ausgestaltung. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V aF ist in diesem Rahmen so auszulegen, dass eine dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrte Differenzierung oder ihm verwehrte Gleichbehandlung von Ungleichem vermieden wird (vgl BVerfG Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 ua - SozR 4-2500 § 229 Nr 27 RdNr 16 mwN).
Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Maßgebend ist, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG Urteil vom 14.1.2025 - 1 BvR 548/22 - BVerfGE 171, 177 RdNr 117; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 26; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 24 jeweils mwN). Art 3 Abs 1 GG verbietet aber nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfG Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 ua - SozR 4-2500 § 229 Nr 27 RdNr 15 mwN).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 ua - SozR 4-2500 § 229 Nr 27 RdNr 15 mwN). Mit Art 3 Abs 1 GG ist es daher grundsätzlich vereinbar, wenn private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Die Grenzen zulässiger Typisierung sind jedoch überschritten, wenn die Rentenzahlungen auf einem Vertrag beruhen, an dem der Arbeitgeber nur unwesentlich beteiligt ist, der nur zwischen der Versorgungseinrichtung und der Versicherten als Versicherungsnehmerin, versicherte Person und Beitragsschuldnerin geschlossen wurde und in den nur die Versicherte Beiträge eingezahlt hat. In diesen Fällen reicht der institutionelle Rahmen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nicht, um den Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung herzustellen, die Versorgungseinrichtung wird nicht mehr zur Erfüllung einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, sondern zur privaten Altersvorsorge genutzt (vgl BVerfG aaO RdNr 17 ff).
c) Gemessen daran verstößt sowohl die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von Rentenzahlungen aus einer freiwilligen geförderten und einer verpflichtenden betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst (dazu aa) als auch die Beitragspflicht jener Rentenzahlungen gegenüber beitragsfreien Renten aus geförderten Versicherungen eines zertifizierten privaten Anbieters (dazu bb) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG.
aa) Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn Beiträge auf Renten aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Versorgungsträger des öffentlichen Dienstes erhoben werden, die ohne wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers vom Beschäftigten als Versicherungsnehmer, versicherte und beitragspflichtige Person und unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung für die private Altersversorgung abgeschlossen wurde. Zwischen einer solchen freiwilligen Versicherung und der verpflichtenden Zusatzversorgung bestehen wesentliche Unterschiede.
Die Renten aus der verpflichtenden VBLklassik sind von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst, beruhen auf seiner maßgeblichen Beteiligung und sind daher der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen. Die tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Altersversorgung (§ 2 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes <ATV>) ersetzt eine arbeitsvertragliche Versorgungszusage. Die Versicherung kommt mit der Anmeldung des Versicherten durch den an der VBL beteiligten Arbeitgeber zustande (§ 27 Abs 1, §§ 19, 26 VBL-Satzung). Ihre Finanzierung beruht - ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl § 153 Abs 1 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) auf dem Umlageverfahren. Der Arbeitgeber ist Schuldner der zur Finanzierung der Pflichtversicherung aufzubringenden Umlagen (§§ 60 ff VBL-Satzung; § 16 ATV ) und Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung (§ 24 VBL-Satzung). In der Ansparphase sind die Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragsrechtlich privilegiert (vgl schon BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 25).
Die Renten aus der freiwilligen Versicherung (VBLextra) entstehen demgegenüber ohne Versorgungszusage des Arbeitgebers. Zugangsvoraussetzung ist lediglich die verpflichtende Versicherung in der VBL (vgl § 26 ATV, § 54 VBL-Satzung) und eine nur mittelbare Beteiligung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat weder die Initiative für die Inanspruchnahme der freiwilligen Versicherung zu ergreifen noch sich an der Entstehung der Rentenansprüche zu beteiligen. Er nimmt lediglich vom Antrag Kenntnis und leitet ihn an die VBL weiter (§ 1 Abs 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell idF des Verwaltungsratsbeschlusses vom 18.11.2016 <AVB extra 01>). Über die Entstehung, den Bestand und das Ende der freiwilligen Versicherung entscheiden ausschließlich die Beschäftigten. Sie sind Versicherungsnehmer sowie Versicherte, schulden die Beiträge und bestimmen deren Höhe (§ 24 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBL-Satzung iVm § 25 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2, § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 2 und 3 AVB extra 01). Der Arbeitgeber kann zwar zu einer freiwilligen Versicherung eigene Beiträge leisten, ist aber lediglich gehalten, die Beiträge der Pflichtversicherten aus dem Nettoarbeitsentgelt (vgl BT-Drucks 18/11286 S 52) an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen (§ 26 Abs 2 und 5 ATV). Das Vermögen der freiwilligen Versicherung wird bei der VBL in einem eigenen Abrechnungsverband geführt (§ 59 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VBL-Satzung), der die Leistungen kapitalgedeckt finanziert (§ 22 Abs 2 AVB extra 01). Die Versicherung wird ohne Vergünstigungen bei der Beitragspflicht zur GKV und sPV angespart (vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 25 mwN). Sie wird in der Ansparphase unabhängig von der Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der GKV und sPV durch eine Steuerprivilegierung und staatliche Zulagen, die ihrerseits maßgeblich nach Kriterien ohne Zusammenhang mit der Beschäftigung ermittelt werden, gefördert. Voraussetzung für die - allein vom Antrag der Beschäftigten (§ 89 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366, und Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016, BGBl I 1679, § 10a EStG idF des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 1266, und des Gesetzes vom 18.7.2016 aaO) abhängige - staatliche Förderung ist, dass die Beiträge - ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers - aus dem individuell versteuerten Einkommen der Beschäftigten gezahlt werden (§ 82 Abs 2 Satz 1 Buchst a) EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366; vgl auch BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 25 mwN).
Diese strukturellen Unterschiede zwischen der verpflichtenden und der freiwilligen Rente der VBL erfordern eine beitragsrechtliche Differenzierung bei der Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Eine Verbeitragung der Renten aus der freiwilligen Versicherung wie eine Rente aus der Pflichtversicherung ist nicht durch das Bedürfnis der Massenverwaltung nach einfachen, handhabbaren Kriterien zu rechtfertigen. Die Beitragsfreiheit der freiwilligen, staatlich förderungsfähigen Rente der VBLextra in der GKV ist hier schon anhand der Versicherungsnehmereigenschaft der Betroffenen ohne großen Aufwand erkennbar (ähnlich zur Zertifizierung BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24, RdNr 28).
bb) Die Beitragspflicht auf Renten aus einer freiwilligen, staatlich förderfähigen, kapitalgedeckten Versicherung bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBL-Satzung) ist auch insoweit mit Art 3 Abs 1 GG nicht zu vereinbaren, als Renten aus einer freiwilligen, kapitalgedeckten Versicherung bei einem privaten Anbieter mit derselben staatlichen Förderung nicht der Beitragspflicht in der GKV und sPV unterliegen. Ein verfassungsrechtlich wesentlicher Unterschied besteht zwischen diesen beiden Renten nicht.
Die Höhe beider Renten ist abhängig von der Höhe der in der Ansparphase geleisteten Beitragszahlungen und staatlichen Zulagen. Beide Versicherungen sind kapitalgedeckt (§ 1 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz <AltZertG>, § 82 Abs 2 EStG, § 22 AVB extra 01). Die staatliche Förderung durch die Altersvorsorgezulage ist in beiden Fällen - neben der Höhe des im Vorjahr der Beitragszahlung, erzielten Entgelts - von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder abhängig (§ 85 Abs 1 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366). Das Entgelt des Vorjahres muss nicht bei demselben Arbeitgeber erzielt worden sein. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder steht in keinem Zusammenhang mit der (früheren) Beschäftigung.
Beide Versicherungen ermöglichen die Inanspruchnahme der Förderung durch eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff EStG) und die steuerrechtliche Privilegierung (§ 10a EStG) in der Ansparphase. Beide Formen der sog "Riesterrenten" sind steuerrechtlich zur Förderung berechtigt. Altersvorsorge iS des § 92 EStG umfasst Versicherungen, für die eine Zulageberechtigung besteht (§ 79 Satz 1 EStG idF des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010, BGBl I 386). Zulageberechtigte sind ua in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte (§ 10a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG idF des Gesetzes vom 8.4.2010 aaO), die Altersvorsorgebeiträge iS des § 82 EStG entrichten. Das sind ua Beiträge auf einen Altersvorsorgevertrag an einen zertifizierten Anbieter (§ 82 Abs 1 Satz 1 EStG iVm §§ 5 und 1 Abs 2 AltZertG, jeweils idF des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24.6.2013, BGBl I 1667).
§ 82 Abs 2 Satz 1 Buchst a) EStG (idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366) stellt die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleisteten Beiträge den Beiträgen nach § 82 Abs 1 Satz 1 EStG gleich. Auch jene Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig und zur Zulage berechtigend (§ 79 Satz 1, §§ 10a, 80 EStG). Die Versicherung ist dann steuerrechtlich wie eine nach §§ 1 und 5 AltZertG zertifizierte Versicherung zu behandeln (§ 82 Abs 2 Satz 1 EStG) und zieht in gleicher Weise die nachgelagerte Steuerpflicht nach sich (§ 2 Abs 1 Nr 7, § 22 Nr 5 Satz 1 EStG). Das gilt auch für die VBL (vgl § 2 Abs 2 VAG, § 54 Abs 1 Satz 1 VBL-Satzung).
Wesentliche Unterschiede zwischen beiden förderungsfähigen Versicherungstypen bestehen nicht. Die Versicherten sind jeweils Versicherungsnehmer, Beitragsschuldner und zahlen die Beiträge aus ihrem individuell versteuerten Einkommen (§ 82 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 EStG) ohne finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber. Auch ist der Arbeitgeber - wie bereits ausgeführt wurde - in die Begründung der Versicherung VBLextra nicht gestaltend eingebunden. Die Beschäftigten treffen die Folgen des Verzugs der Beitragszahlung (§ 25 Abs 2 Satz 7, § 2 Abs 2 AVB extra 01). Das entspricht der Stellung eines Versicherungsnehmers in einer privaten Versicherung (vgl §§ 165, 168, 37, 38 VVG). Die Versicherung in der staatlich förderfähigen freiwilligen Versicherung VBLextra entspricht im Wesentlichen einer staatlich förderfähigen privaten Rentenversicherung und ist beitragsrechtlich auch so zu behandeln.
d) Dass Leistungen aus Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG erst seit 1.1.2018 (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V idF des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017, BGBl I 3214) als Rente der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht bleiben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die fehlende rückwirkende Inkraftsetzung dieser Änderung ändert nichts an der Notwendigkeit der verfassungsgemäßen Auslegung der bisherigen Gesetzesfassung. Der Gesetzgeber hat selbst die Ungleichbehandlung erkannt (BT-Drucks 780/16 S 47 f) und diesen Zustand zum 1.1.2018 beendet. Dass er davon abgesehen hat, eine erkannte Ungleichbehandlung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu beseitigen, entbindet die Gerichte nicht von ihrer Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG abwesenheitsbedingt an der Signatur gehindert