BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 753/05
Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).