BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 3425/08
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1 RVG auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.