BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 508/11
Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Art 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.2010 (juris: KPKBG)
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegensteht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.