BVerfG, 2. Senat 3. Kammer — 2 BvR 2674/10
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist gem § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Aufhebung durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 25.10.2011
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. November 2010 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.