BVerfG, 2. Senat 3. Kammer — 2 BvR 812/11
Kammerbeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf - nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.