BVerfG, 2. Senat 3. Kammer — 2 BvR 1952/09
Kammerbeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kammerbeschluss ohne Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.