BVerfG, 2. Senat 3. Kammer — 2 BvR 1872/11
Kammerbeschluss ohne Begründung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.