BVerfG, 2. Senat — 2 BvC 4/10
Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.