BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 1099/10
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).