BVerfG, 1. Senat 3. Kammer — 1 BvR 570/12
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.