BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 347/11
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Straßenreinigungsgesetz für Berlin <juris: StrRG BE 1978>
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.