BVerfG, 1. Senat 2. Kammer — 1 BvR 1892/11
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Straßenbaubeiträge
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.