Kammerbeschluss ohne Begründung vom 2013-08-20 · vorgehend BFH, 15. März 2011, Az: VI B 145/10, Beschluss vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2010, Az: 10 K 1768/10, Urteil
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Einkommensteuerrecht - Pauschaler Kilometersatz
BVerfG, 2 BvR 1008/11
BVerfG, 2 BvR 1008/11Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
§ 3 Nr 16 EStGEinkommensteuergesetz§ 3 Nr 16 EStGWortlautdie Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGWortlautDie Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
§ 9 Abs 1 EStGEinkommensteuergesetz§ 9 Abs 1 EStGWerbungskostenWortlaut1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich…