BVerfG, 2. Senat 2. Kammer — 2 BvR 2589/11
Nichtannahmebeschluss: Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.