Kammerbeschluss ohne Begründung vom 2014-07-03 · vorgehend BVerwG, 14. November 2013, Az: 3 C 32/12, Urteil vorgehend VG Regensburg, 17. Dezember 2010, Az: RO 8 K 10.476, Urteil
Nichtannahme ohne Begründung: Fahrerlaubnisentziehung bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis
BVerfG, 1 BvR 234/14
BVerfG, 1 BvR 234/14Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Eignung
§ 3 Abs 1 S 1 StVGStraßenverkehrsgesetz§ 3 Abs 1 S 1 StVGEntziehung der FahrerlaubnisWortlautErweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGWortlautDie Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.