BVerfG, 2. Senat 2. Kammer — 2 BvR 1800/13
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.