BVerfG, 1. Senat 2. Kammer — 1 BvR 2861/14
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.