BVerfG, 2. Senat 2. Kammer — 2 BvR 2400/13
Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.