BVerfG, 1. Senat 3. Kammer — 1 BvR 1179/08
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Aufklärungspflichten der Bank bei finanziertem Immobilienerwerb
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.