BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 287/11
Nichtannahmebeschluss: Steuerbefreiung gem §§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4, 4 Nr 1 GrStG als negative Staatsleistung iSd Art 140 GG, 138 WRV
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entspricht. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Auffassung des Bundesfinanzhofs auseinander, die Grundsteuerbefreiung stelle eine negative Staatsleistung im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV zugunsten korporierter Religionsgesellschaften dar (vgl. BVerfGE 19, 1 <13>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.