BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15
Einstellung mehrerer Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung
Nach Erledigung in der Hauptsache werden die verbundenen Verfahren eingestellt.
Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den verbundenen Verfahren jeweils auf insgesamt 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.