BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 2485/12
Berichtigung eines Schreibversehens in Gründen eines Kammerbeschlusses
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 wird dahin berichtigt, dass das auf Seite 3 unter I.4. in den Zeilen 5 und 6 genannte Aktenzeichen BVerwG 4 C 6.10 durch das Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.10 ersetzt wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.