Kammerbeschluss ohne Begründung vom 2015-04-24 · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150424.2bvr150312 · vorgehend BFH, 24. April 2012, Az: IX R 6/10, Urteil vorgehend FG Köln, 29. Oktober 2009, Az: 15 K 2917/06, Urteil
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Steuerbarkeit des "Big Brother"-Preisgeldes
BVerfG, 2 BvR 1503/12
BVerfG, 2 BvR 1503/12Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
§ 22 Nr 3 EStGEinkommensteuergesetz§ 22 Nr 3 EStGArten der sonstigen EinkünfteWortlautEinkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Werbungskosten…
Arten der sonstigen Einkünfte
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGWortlautDie Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.