Kammerbeschluss ohne Begründung vom 2015-04-15 · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150415.1bvr031615 · vorgehend BFH, 24. September 2014, Az: V R 54/13, Urteil vorgehend FG München, 18. September 2013, Az: 3 K 2796/11, Urteil vorgehend FG München, 4. Mai 2011, Az: 3 K 2253/08, Urteil
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder
BVerfG, 1 BvR 316/15
BVerfG, 1 BvR 316/15Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStGUmsatzsteuergesetz§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStGVorsteuerabzugWortlautdie gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die…
Vorsteuerabzug
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGWortlautDie Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.