Kammerbeschluss ohne Begründung vom 2015-06-08 · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150608.1bvr019412 · vorgehend BFH, 15. September 2011, Az: I R 51/10, Beschluss vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2010, Az: 2 K 68/08, Urteil
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
BVerfG, 1 BvR 194/12
BVerfG, 1 BvR 194/12Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
§ 8 Nr 1 GewStGGewerbesteuergesetz§ 8 Nr 1 GewStGHinzurechnungenWortlautEin Viertel der Summe aus soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt; a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von…
Hinzurechnungen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGWortlautDie Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.