Kammerbeschluss ohne Begründung vom 2015-05-21 · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150521.2bvr234612 · vorgehend BFH, 14. August 2012, Az: IX B 45/12, Beschluss vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Februar 2012, Az: 3 K 1475/07, Urteil
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Nichtanwendung des § 3 Nr 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen
BVerfG, 2 BvR 2346/12
BVerfG, 2 BvR 2346/12Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
§ 34 EStGEinkommensteuergesetz§ 34 EStGAußerordentliche EinkünfteWortlaut(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu…
Außerordentliche Einkünfte
§ 3 Nr 3 EStGEinkommensteuergesetz§ 3 Nr 3 EStGWortlauta) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 59 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§…
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGGWortlautDie Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.