BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvQ 1/16
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichender Substantiierung und mangelnder Rechtswegerschöpfung
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Der Antrag ist unzulässig. Er genügt weder den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft worden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).