BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvR 2408/15
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung des Rentenanspruchs besonders langjährig Versicherter (§ 236b SGB VI <juris: SGB 6>) bei Ausschluss des Rentenwechsels durch das Verbot des Altersrentenwechsels gem § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6
Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.