BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 2718/10
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung).