BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 1282/11
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.