BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvQ 51/17
Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Substantiierung des Antrags gem § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar