BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 2280/11
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei nahezu wortgleicher Wiederholung einer nicht zur Entscheidung angenommenen, mithin auf offenkundig aussichtslosem Vorbringen beruhenden Verfassungsbeschwerde durch einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil er den nunmehr geltend gemachten Gehörsverstoß allein unter weitgehend wortgleicher Wiederholung seiner Ausführungen in der mit Beschluss vom 14. September 2011 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1843/11 - zu begründen sucht, obwohl ihm spätestens aufgrund der Nichtannahme die Aussichtslosigkeit seines Vorbringens hätte deutlich werden müssen; mit der Wiederholung des offensichtlich aussichtslosen Vorbringens beansprucht der Beschwerdeführer die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in nicht hinzunehmender Weise (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.