BVerfG, 2. Senat 3. Kammer — 2 BvR 1405/17
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.