BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.