BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 2432/18
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegrünung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.