BVerfG, 1. Senat 2. Kammer — 1 BvR 180/17
Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses
Die offenbare Unrichtigkeit in Ziffer I.3. (Randnummer 5) des Beschlusses vom 6. Juni 2017 wird dahin berichtigt, dass dort "§ 313 Abs. 1 StGB" durch "§ 313 Abs. 1 StPO" ersetzt wird.