BVerfG, 1. Senat 2. Kammer — 1 BvR 1521/14
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.