BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 1380/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.