BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 1600/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass die dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von vier Monaten - nicht vollzogen werden darf.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.