BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvQ 92/19
Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.