BVerfG, 1. Senat 2. Kammer — 1 BvR 2896/17
Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses
Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.