BVerfG, 2. Senat 1. Kammer — 2 BvR 1935/19
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.